AGB

Geltungsbereich

Vertragsparteien

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung ausschließlich für Geschäftsbeziehungen der Avalink GmbH, Klosterhof 2, 25524 Itzehoe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 16190 PI, („Avalink“) zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Kunde“), die über den Online-Shop oder auf Basis individueller Angebote (vgl. Ziffer 0) von Avalink Leistungen und Produkte bestellen, die den Kategorien „Überlassung von Software auf Dauer/Softwarekauf“, „Überlassung von Software auf Zeit/Mietsoftware“, „Softwarepflege und Support“ und/oder „Hosting“ (jeweils „Vertragsleistung“, zusammen „Vertragsleistungen“) unterfallen.

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Avalink in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Falle wesentlicher Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden diese nur dann Bestandteil des Vertrags, soweit Avalink auf diese Änderungen beim neuerlichen Vertragsschluss hingewiesen hat. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Avalink seine Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.2.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder AvalinkS schriftliche Bestätigung maßgebend, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine andere Form bestimmt ist.

Aufbau der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (Ziffer 2), der für die über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis bezogenen Vertragsleistungen gilt, Besondere Bestimmungen für Softwaremiete (Teil 3), Besondere Bestimmungen für Softwarekauf (Ziffer 4), Besondere Bestimmungen für Hosting (Ziffer 5) sowie besondere Bestimmungen für Softwarepflege und Support (Ziffer 6). Der Allgemeine Teil und die Besonderen Bestimmungen für Vertragsleistungen ergänzen einander. Bei Widersprüchen zwischen Allgemeinem Teil und Besonderen Bestimmungen haben die Besonderen Bestimmungen Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen individuellen Angeboten und dem bestätigten Angebot nach Ziffer 2.2 hat das bestätigte Angebot Vorrang, soweit sie nicht wesentlich vom individuellen Angebot abweicht.

Allgemeiner Teil

Leistungen von Avalink

2.1.1 Avalink ist Anbieter einer modularen ERP-Software, die insbesondere auf die Bedürfnisse der Entsorgungs- und Materialwirtschaft angepasst ist und sich aus einzelnen Modulen zusammensetzt (die Software sowie die einzelnen Module „Software“).

2.1.2 Soweit von Avalink angeboten hat der Kunde die Möglichkeit, alle oder einzelne Module der Software für eine zu vereinbarende Anzahl von Nutzern in Anspruch zu nehmen. Die Software wird dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung entweder gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts auf Dauer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version zur Verfügung gestellt („Softwarekauf“) oder gegen Zahlung eines fortlaufenden Entgelts in ihrem jeweils aktuellen Stand auf Zeit überlassen („Softwaremiete“), wobei die Überlassung der Software je nach Vereinbarung entweder mittels Überlassung auf einem Datenträger/Downloadmöglichkeit oder als „Software as a Service“ („SaaS“) erfolgt. .

2.1.3 Neben der Überlassung der Software bietet Avalink dem Kunden Leistungen in Bezug auf die Pflege der Software und Support bei technischen Problemen („Softwarepflege und Support“).

2.1.4 Avalink bietet zudem für sämtliche vorbeschriebene Überlassungsarten an, die von der Anwendung der Software erzeugten Daten („Anwendungsdaten“) auf Servern von Avalink zu speichern und dem Kunden für die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit entsprechenden Speicherplatz zur Verfügung zu stellen und dem Kunden den Zugriff auf die Anwendungsdaten zu ermöglichen („Hosting“).

Vertragsschluss

2.2.1 Art und Umfang der vom Kunden angefragten Vertragsleistungen, v.a. Software, Art der Überlassung sowie Angaben zu weiteren Leistungen (Softwarepflege/ Support/Hosting) ergeben sich aus dem Angebot der Avalink. Der Vertragsschluss erfolgt je nach Art des Angebots von Avalink: 2.2.1.1 Sämtliche Angebote von Avalink sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, sofern Avalink dem Kunden im Vorfeld der Bestellung Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen überlassen hat. Die Bestellung in Form der Übersendung des Warenkorbs des Kunden an Avalink stellt einen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. Im Übrigen kann der Kunde unabhängig von der Warenkorb-Funktion und den Bestellmöglichkeiten im Online-Shop an Avalink herantreten (bspw. telefonisch, per E-Mail, Online-Formularen oder an Präsentationsständen) und ein individuelles Angebot über Vertragsleistungen anfordern, um auf Angebotsbasis dann verbindlich eine Bestellung auszulösen. Nach Aufgabe einer Bestellung an Avalink, übersendet Avalink dem Kunden eine „Auftragsbestätigung“, wodurch der Vertrag über die Vertragsleistungen zustande kommt. 2.2.1.2 Soweit Avalink dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreitet, ist dies ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet und enthält eine Angabe dazu, wie lange das Angebot verbindlich bleibt („Gültigkeitsdauer“). Nimmt der Kunde das Angebot binnen der Gültigkeitsdauer an („Bestellbestätigung“), kommt der Vertrag zustande. Erfolgt die Annahme des verbindlichen Angebots nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, gilt die Annahme als neue Bestellung des Kunden gemäß 2.2.1 und der Vertrag über die Vertragsleistungen kommt nur nach Auftragsbestätigung durch Avalink zustande.

2.2.2 Der Leistungsinhalt bestimmt sich je nach Art des Vertragsschlusses entsprechend aus dem Angebot des Kunden und der Auftragsbestätigung oder dem verbindlichen Angebot von Avalink und der Bestellbestätigung des Kunden (jeweils „bestätigtes Angebot“).

2.2.3 Abweichend des grundsätzlichen Schriftformerfordernisses ist Avalink berechtigt, die Auftragsbestätigung in Textform zu erteilen, soweit der Kunde auf Grundlage eines freibleibenden Angebots eine Bestellung in Textform aufgibt (z.B. Online-Shop, E-Mail). Im Übrigen ist ein Vertragsabschluss in Textform nur ausreichend, soweit dies von Avalink im verbindlichen Angebot ausdrücklich angegeben worden ist und der Kunde in seiner Bestellbestätigung ausdrücklich angibt, dass die Bestellbestätigung eine Annahme des konkret benannten verbindlichen Angebots von Avalink darstellt.

Leistungsinhalt, Verfügbarmachung / Erbringung der Vertragsleistung

2.3.1 Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Vertragsleistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen bestätigten Angebot. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangabe.

2.3.2 Avalink ist berechtigt, abweichend von dem bestätigten Angebot die Vertragsleistung mit geänderten und/oder angepassten Leistungen zu erfüllen, wenn und soweit hierdurch die Zweckerfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderungen erforderlich sind, um die Funktionalität oder die Konkurrenzfähigkeit der Vertragsleistung gewährleisten zu können. Der Nutzer wird über entsprechende Änderungen von Avalink benachrichtigt.

2.3.3 Die Planung sowie Ausführung der Installation / Implementierung der Software durch Avalink geschieht im Einvernehmen mit dem Kunden nur dann, sofern dies als Bestandteil eines gesonderten Auftrags ausdrücklich vereinbart ist.

2.3.4 Von Avalink in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Verfügbarmachung und Erbringung von Vertragsleistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist (in diesem Fall „Leistungstermin“). Soweit nichts anderes vereinbart oder von Avalink im bestätigten Angebot g angegeben ist, beträgt die Zeit bis zur Erbringung der Vertragsleistungen in der Regel bis zu ca. 14 Tage. Der Kunde ist verpflichtet, die Verfügbarmachung der Vertragsleistungen ab Vertragsschluss zu ermöglichen.

2.3.5 Leistungstermine verlängern sich im Zweifel um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde im Falle einer geschuldeten Vorauszahlung in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet oder eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht erbringt, und um den Zeitraum, in dem Avalink durch Umstände, die Avalink nicht zu vertreten hat und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitwirkung von Lieferanten und Dienstleistern) an der Vertragsleistung gehindert ist zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse Avalink die Vertragsleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Avalink zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Nutzung der Vertragsleistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Avalink vom Vertrag zurücktreten.

2.3.6 Avalink ist zur Teilfakturierung sowie zu Teilleistungen in Bezug auf die einzelnen Vertragsleistungen berechtigt, soweit Avalink nicht davon ausgehen muss, dass der Kunde kein Interesse an der Teilleistung hat.

2.3.7 Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn die Vertragsleistung bis zum Ablauf des Leistungstermins dem Kunden auf elektronischem Wege angeboten oder, soweit vereinbart, anderweitig, z.B. auf einem Datenträger, bereitgestellt worden ist. Erfolgt die Leistung nicht innerhalb des Leistungstermins, gerät Avalink erst in Verzug, wenn der Kunde Avalink unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos schriftlich gemahnt hat.

2.3.8 Die Rechte des Kunden nach Ziffer 2.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Avalink, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (bspw. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

Leistungsort, Gefahrenübergang, Anzeigepflichten

2.4.1 Der Leistungsort ist abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Vertragsleistung. Soweit in den besonderen Bestimmungen zur jeweiligen Vertragsleistung nicht anderweitig bestimmt, geht die Gefahr mit Verfügbarmachung der Vertragsleistung zur Nutzung auf den Kunden über. Wird der vorgesehene Leistungstermin auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Leistungszeitpunkts auf den Kunden über.

2.4.2 Soweit eine Vertragsleistung mangelhaft ist oder wird, hat der Kunde diese Mängel unverzüglich nach ihrem Auftreten unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen in Textform an Avalink zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung / Reproduktion der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere hat der Kunde Avalink Bildschirmausdrucke der Fehlermeldungen, die Übersendung von Beispieldateien und die Beschreibung des Ablaufs der Fehlermeldungen zu übermitteln. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die zur Fehlerbehebung weitergehenden Informationen zu geben und entsprechende Nachfragen von Avalink zu beantworten.

Preise und Zahlung

2.5.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im jeweils bestätigten Angebot vereinbarten Preise. Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise verstehen sich frei Kunde zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.

2.5.2 Sofern sich aus dem Vertrag keine abweichende Angabe ergibt, sind Zahlungen innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig („Zahlungsfrist“). Die Rechnungsstellung erfolgt mit Verfügbarmachung der Vertragsleistung. Skonti dürfen nur genutzt werden, wenn sie von Avalink in der Rechnung ausdrücklich zugesagt sind. Der Abzug eines vereinbarten Skontos setzt voraus, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist. Seite 2

2.5.3 Sofern sich aus dem Vertrag keine abweichende Angabe ergibt, sind Zahlungen grundsätzlich im Voraus zu leisten. Bei Verträgen über Vertragsleistungen als Dauerschuldverhältnis (Verträge über Softwarepflegeleistungen, Softwaremiete oder-Hosting) ergibt sich die Abrechnungsperiode ebenfalls aus dem Vertrag. Soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, wird die Softwaremiete monatlich abgerechnet und das Hosting und die Softwarepflege jährlich. Die vereinbarte Vergütung ist jeweils zu Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig und binnen fünf Werktagen zu zahlen, soweit nicht im Vertrag anderweitig bestimmt. Soweit vereinbart, hat der Kunde das Recht, Avalink ein SEPA-Lastschrift Mandat zu erteilen, um die regelmäßig geschuldete Vergütung einzuziehen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Lastschriftmandat für die Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

2.5.4 Im Übrigen ist Avalink berechtigt, eine Zahlung des Kunden vor Erbringung / Verfügbarmachung zu verlangen (Vorkasse), sofern ein entsprechender Vorbehalt durch Avalink spätestens mit dem bestätigten Angebot in Textform mitgeteilt wird.

2.5.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die vereinbarte Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält Avalink sich vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

2.5.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von Avalink nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

2 . 6 H a f t u n g

2.6.1 Die Haftung von Avalink auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 2.6 beschränkt.

2.6.2 Avalink haftet nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, Arglist, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.6.3 Im Übrigen haftet Avalink nicht für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Verfügbarmachung, die Freiheit von Rechts- und solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Vertragsleistung mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Bei der haftungsbegründenden Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Vertragsleistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Vertragsleistung typischerweise zu erwarten sind. Soweit Avalink technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Avalink geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss der vertraglichen Haftung

2.6.4 Avalink haftet insbesondere nicht für Fehler der Vertragsleistungen: 2.6.4.1 die durch Anwendungsfehler des Kunden verursacht worden sind und bei Hinzuziehung der Dokumentation und/oder Installationshinweise hätten vermieden werden können, 2.6.4.2 Datenverlust des Kunden, der durch angemessene Back-Up-Maßnahmen des Kunden hätte vermieden werden können, 2.6.4.3 aufgrund von Virenbefall oder sonstigen nicht von Avalink oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Einwirkungen (bspw. Feuer, Unfälle, Stromausfälle, Einwirkungen und Eingriffe Dritter), 2.6.4.4 die darauf beruhen, dass der Kunde Vertragsleistungen vertragswidrig verändert hat.

Unterauftragnehmer

Avalink ist zum Einsatz von Unterauftragnehmern berechtigt. Der Kunde kann dem Einsatz von Unterauftragnehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen. Auf Nachfrage des Kunden wird Avalink dem Kunden die Unterauftragnehmer offenlegen.

Datenschutz

2.8.1 Soweit bei Erbringung der Vertragsleistungen personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag verarbeitet werden, v. a. im Rahmen des Hostings, geschieht dies ausschließlich auf Weisung des Kunden.

2.8.2 Der Kunde und Avalink haben zu diesem Zweck eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu schließen, bevor personenbezogene Daten bei Nutzung der Anwendung verarbeitet werden. Im Fall von Widersprüchen zwischen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und diesen Nutzungsbedingungen gehen die Regelungen aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den Nutzungsbedingungen vor.

2.8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragsleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu nutzen, soweit hierdurch eine Verarbeitung der Daten in seinem Auftrag durch Avalink einhergeht (z. B. Hosting), bevor die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen worden ist.

2.8.4 Soweit Avalink personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, versichert der Kunde, dass für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage (bspw. die Einwilligung der Betroffenen) besteht.

Geheimhaltung

2.9.1 Soweit die Vertragspartner vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder solche Informationen einem Vertragspartner aus dem Bereich des anderen Vertragspartners bekannt werden, die üblicherweise als Geschäfts- /Betriebsgeheimnis angesehen werden, beispielsweise Informationen über Kunden und Dienstleister eines Vertragspartners, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne ZustimSeite 3 mung des jeweils anderen Vertragspartners weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus.

2.9.2 Ausgenommen von der vorgenannten Pflicht zur Geheimhaltung sind Informationen insoweit, als sie nachweislich a) allgemein bekannt sind oder ohne Zutun eines Vertragspartners allgemein bekannt werden; b) einem Vertragspartner von anderer Seite bekannt werden, die gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einem Vertragspartner gegenüber staatlichen Stellen und Gerichten offengelegt werden müssen.

2.9.3 Der Kunde darf der Geheimhaltungspflicht unterfallende Informationen in seiner Sphäre tätigen Personen (abhängig Beschäftigte oder freiberufliche „Mitarbeiter“) nur insoweit zugänglich machen, als die Kenntnis der Mitarbeiter für die Nutzung der Vertragsleistung unter dem jeweiligen Vertrag erforderlich ist und nur sofern die Mitarbeiter vorher einer entsprechenden Pflicht zur Geheimhaltung unterworfen worden sind, die, soweit erforderlich, seitens des Kunden gegenüber dem Mitarbeiter durchgesetzt wird. Avalink darf die der Geheimhaltungspflicht unterworfenen Informationen, Dritten zugänglich machen, wenn dies im Zuge der Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist und der Dritte vor Zurverfügungstellung der Daten einer entsprechenden Pflicht zur Geheimhaltung unterworfen worden ist.

2.9.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle vom jeweils anderen Vertragspartner übermittelten oder erzeugten Informationen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, jederzeit nach entsprechender Aufforderung an den anderen Vertragspartner zurückzugeben oder nach dessen Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden; unbeschadet dessen, dürfen vertrauliche Informationen archiviert werden, soweit dies wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten zwingend erforderlich ist. Die Erfüllung dieser ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung in Textform zu bestätigen.

Sonstiges

2.10.1 Avalink ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in seiner Referenzliste sowie auf der Website und sonstigen Werbe- und Informationsmaterialien anzugeben.

2.10.2 Der Kunde kann gegenüber Avalink bestehende Ansprüche nur mit der schriftlichen Zustimmung von Avalink abtreten.

2.10.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Itzehoe, Deutschland. Avalink ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung (soweit abweichend) bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2.10.4 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Besondere Bestimmungen für Softwaremiete

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

3.1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden auf die Softwaremiete Anwendung.

3.1.2 Gegenstand der Softwaremiete ist die zeitlich befristete Überlassung der Software im Objektcode und der zugehörigen Benutzerdokumentation in ihrer jeweils aktuellen Version gemäß der im bestätigten Angebot und diesen Bedingungen festgelegten Spezifikationen („Mietsoftware“) sowie die Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsoftware erforderlichen Nutzungsrechte. Die Softwareinstallation, jeglicher Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen (Customizing, Parametrisierung, Konfiguration), Schulungen, Werkleistungen, Lieferung von Hardware und Zubehör und sonstige über die Vertragserfüllung der Softwaremiete hinausgehende Leistungen sind nicht Gegenstand der Softwaremiete, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelt. Ohne gesonderten Beratungsvertrag schuldet Avalink keinerlei Beratung.

Beschaffenheit der Mietsoftware

3.2.1 Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass der Funktionsumfang der Mietsoftware seinen Erwartungen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Es besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Mietsoftware sowie für die damit erzielten Ergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg.

3.2.2 Avalink aktualisiert die Mietsoftware im Rahmen von Servicepacks und Updates regelmäßig. Der Kunde akzeptiert, dass sich hieraus Funktionsänderungen an der Mietsoftware ergeben können, die von ihm nicht als Verbesserung wahrgenommen werden. Sofern hierdurch die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software nicht beeinträchtigt sind, ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Kunden.

Grundsätze der Leistungserbringung

3.3.1 Soweit die Softwaremiete als SaaS vereinbart ist, hält Avalink die Mietsoftware ab dem vereinbarten Zeitpunkt für die Vertragslaufzeit auf einem oder mehreren Servern von Avalink über das Internet als Webapplikation zur Nutzung durch den Kunden bereit. Leistungsort ist hierbei der Router-Ausgang des von Avalink genutzten Rechenzentrums zum Internet („Übergabepunkt“). Der Zugang des Kunden erfolgt durch bereitgestellte Zugangsdaten und/oder die Bereitstellung einer Zugriffssoftware). Eine physische Überlassung der Mietsoftware erfolgt bei SaaS nicht (auch nicht als Download). Für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Übergabepunkt hat der Kunde selbständig Sorge zu tragen.

3.3.2 Soweit für die Softwaremiete nicht SaaS vereinbart ist, erhält der Kunde die Mietsoftware durch Verfügbarmachung per Online-Download, soweit nicht die Übergabe eines Datenträgers vereinbart ist. Die Installation der Mietsoftware nimmt der Kunde wahlweise selbstständig auf eigene Kosten oder durch gesonderte Beauftragung von Avalink gegen gesonderte Vergütung vor.

3.3.3 Avalink ist während der Vertragslaufzeit über die Softwaremiete für die Aufrechterhaltung der vertraglich vorgesehenen Funktionstüchtigkeit der Mietsoftware verantwortlich. Avalink kann Updates, Upgrades, Patches und neue Versionen der Mietsoftware zum Download verfügbarmachen bzw. im Fall von SaaS dem Kunden den Zugriff auf die Programmaktualisierungen gewähren. Es kann erforderlich sein, dass Avalink die Updates, Upgrades, Patches und neue Versionen der Mietsoftware im System des Kunden installiert. Dies erfolgt grundsätzlich durch Fernzugriff. Es obliegt dem Kunden, Avalink zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Fernzugriff zu geben.

3 . 4 E n t g e l t

3.4.1 Für die Softwaremiete zahlt der Kunde an Avalink die vereinbarte Vergütung („Lizenzgebühr“) gemäß dem bestätigten Angebot.

3.4.2 Avalink ist berechtigt, die Lizenzgebühr zum Beginn der weiteren Vertragslaufzeit-Miete gemäß 3.8.3 mit einer Ankündigung von drei Monaten zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit zu erhöhen.

3.4.3 In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät und dem Kunden erfolglos eine Nachfrist gesetzt wurde, ist Avalink berechtigt, die weitere Nutzung der Mietsoftware zu untersagen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.

3.4.4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Vergütungsregeln und Zahlungsbedingungen nach Ziffer 2.5.

Nutzungsrechte

3.5.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in Textform wird dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr für die von der gezahlten Lizenzgebühr abgedeckte Vertragslaufzeit das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht eingeräumt, die Mietsoftware für die vereinbarte Anzahl von Einzelarbeitsplätzen im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.

3.5.2 Die zulässige Nutzung der Mietsoftware, ausgenommen SaaS, umfasst die Installation der Mietsoftware an, soweit es sich um eine Single-User-Lizenz handelt, einem Einzelarbeitsplatz (ein Rechner) des Kunden, soweit es sich um eine Multi-User-Lizenz handelt, an der durch die Lizenz bestimmten Zahl an Einzelarbeitsplätzen, das Laden, Anzeigen und Gebrauch der Mietsoftware, die Erstellung einer Sicherungskopie sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der Benutzerdokumentation. Avalink behält sich vor, die Mietsoftware durch Verwendung eines Lizenzschlüssels an eine Computer-ID/Seriennummer zu binden.

3.5.3 Die zulässige Nutzung der Mietsoftware als SaaS umfasst, soweit es sich um eine Single-User-Lizenz handelt, den Zugriff auf die SaaS-Software an einem Einzelarbeitsplatz des Kunden, soweit es sich um eine Multi-User-Lizenz handelt, den gleichzeitigen Zugriff auf die Mietsoftware durch die in der Lizenz bestimmte Anzahl an Nutzern sowie das Laden, Anzeigen und Gebrauch der Mietsoftware und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Benutzerdokumentation.

3.5.4 Darüber hinaus ist der Kunde nicht dazu berechtigt, die Mietsoftware zu nutzen, insbesondere sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, zu bearbeiten, zu dekompilieren sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Mietsoftware („Reverse Engineering“) vorzunehmen, es sei denn hierzu ist er unter den Voraussetzungen von § 69e UrhG berechtigt.

3.5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Kopie der Mietsoftware und die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie, Dritten zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von Avalink die Mietsoftware zu verleihen, zu vermieten, sie zu verkaufen oder Dritten in sonstiger Weise Nutzungsrechte hieran einzuräumen.

3.5.6 Der Kunde hat Avalink auf das Verlangen von Avalink zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Mietsoftware zu überprüfen. Der Kunde wird Avalink auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist in Textform Auskunft darüber erteilen, ob die Mietsoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl zur Verfügung gestellter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach dieser Ziffer und dem bestätigten Angebot einhält.

3.5.7 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen und übt Avalink daraufhin das außerordentliche Kündigungsrecht aus, werden sämtliche erteilten Nutzungsrechte an der Mietsoftware sofort unwirksam und fallen automatisch an Avalink zurück und der Kunde hat die Mietsoftware entsprechend zu löschen bzw. sein Zugang wird gesperrt.

3.5.8 Überschreitet der Kunde die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere durch eine Installation/Nutzung der Miet- oder SaaS-Software an mehr als den in der Lizenz eingeräumten Zahl an Arbeitsplätzen / Rechnern, hat der Kunde Avalink unverzüglich über die Übernutzung zu informieren und einen pauschalisierten Schadensersatz für die Übernutzung zu zahlen. Der pauschalisierte Schadensersatz beträgt das Dreifache der für die Softwaremiete für einen Arbeitsplatz nach der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlenden Lizenzgebühr je vom Kunden in Anspruch genommenen über die vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen hinausgehenden Arbeitsplatz. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass Avalink ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit im bestätigten Angebot das flexible Lizenzmodell vereinbart ist, hat der Kunde die Möglichkeit – für einen die Vertragslaufzeit unterschreitenden Zeitraum – zusätzliche Arbeitsplätze in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gilt abweichend des Vorstehenden, dass der Kunde im Fall einer Überschreitung der im bestätigten Angebot vereinbarten Anzahl an Arbeitsplätzen für jeden über die vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen hinausgehend in Anspruch genommenen Arbeitsplatz die vereinbarte Vergütung für die flexible Lizenzüberschreitung zu zahlen hat. Weitere Ansprüche von Avalink wegen der Vertragsverletzung durch den Kunden bleiben hiervon unberührt.

Verfügbarkeit der SaaS-Software

3.6.1 Soweit die Softwaremiete als SaaS vereinbart ist, ermöglicht Avalink dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung der Funktionen der Mietsoftware binnen der nachfolgend festgelegten Zeiten („Verfügbarkeit“). Die Verfügbarkeit ist die Möglichkeit des Kunden, die gesamten Funktionalitäten der Mietsoftware am Übergabepunkt zu nutzen.

3.6.2 Der zugesicherte Wert der Verfügbarkeit ist der Prozentsatz des Vorliegens der Verfügbarkeit der Mietsoftware am Übergabepunkt wie folgt: In der Kernnutzungszeit (Montag bis Freitag, 05:00 bis 21:00 Uhr) eine Verfügbarkeit von 99% sowie in der Randnutzungszeit (Montag bis Freitag 21:01 Uhr bis 04:59 Uhr, Samstags, Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein) eine Verfügbarkeit von 98,5 %.

3.6.3 Der Bezugszeitraum für die Verfügbarkeit ist der jeweilige Kalendermonat. Die Verfügbarkeit stellt den prozentualen Anteil der Stunden, in denen die Mietsoftware zur Kern- oder Randnutzungszeit jeweils verfügbar war im Vergleich zu den jeweiligen Anzahl an Stunden der Kern- bzw. Randnutzungszeit im jeweiligen Monat dar.

3.6.4 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch Zeiträume während Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von Avalink oder einem Erfüllungsgehilfen von Avalink zu vertreten sind.

3.6.5 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch Zeiträume geplanter Wartungsarbeiten durch Avalink, soweit diese Zeiträume monatlich drei Stunden nicht überschreiten. Avalink wird dem Kunden den Zeitraum geplanter Wartungsarbeiten – soweit möglich – rechtzeitig ankündigen und sich bemühen, geplante Wartungsarbeiten in der Randnutzungszeit durchzuführen. Ausfallzeiten durch geplante Wartungsarbeiten, die monatlich drei Stunden überschreiten gelten nicht als Verfügbarkeitszeiten.

3.6.6 Soweit es zu Nichtverfügbarkeiten kommt, ist der Kunde verpflichtet, diese zu dokumentieren und Avalink binnen drei Tagen nach dem jeweiligen Vorfall in Textform über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten. Avalink wird die Unterrichtung prüfen und dem Kunden binnen fünf Tagen mitteilen, ob die Nichtverfügbarkeit anerkannt wird. Soweit die Nichtverfügbarkeit nicht von Avalink zu vertreten war, wird Avalink dies dem Kunden ebenfalls unter Angabe der Gründe der Nichtverfügbarkeit mitteilen.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

3.7.1 Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden (Ausnahme SaaS), die Mietsoftware zu installieren, sofern Avalink nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder in dem bestätigten Angebot eine Installation durch Avalink vorgesehen ist. Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Mietsoftware enthalten und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.

3.7.2 Für das Vorhandensein der für den vertraglich vorgesehenen Betrieb der Mietsoftware erforderlichen Systemvoraussetzungen und Hard- und Softwarekomponenten trägt der Kunde die Verantwortung. Die jeweiligen Anforderungen sind dem bestätigten Angebot, der Internetseite von Avalink und der Benutzerdokumentation und zu entnehmen und können im Übrigen bei Avalink erfragt werden.

3.7.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen den unbefugten Zugriff Dritter auf die Mietsoftware zu verhindern, insbesondere die Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Soweit Originaldateien übergeben werden oder berechtigt eine Sicherungskopie angefertigt wird, sind diese als solche zu kennzeichnen und an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

Vertragsdauer und Beendigung

3.8.1 Soweit im bestätigten Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der Vertrag über die Softwaremiete mit dessen Vertragsschluss.

3.8.2 Die Softwaremiete hat eine Laufzeit von 24 Monaten („Mindestvertragslaufzeit- Miete“), soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wobei Textform ausreichend ist.

3.8.3 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit-Miete jeweils um weitere 24 Monate (jeweils „weitere Vertragslaufzeit-Miete“), soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

3.8.4 Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Ein wichtiger Grund, der Avalink zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von Avalink dadurch verletzt, dass er die Mietsoftware über das nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt oder Dritte nutzen lässt oder wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühr mehr als zwei Monate in Verzug befindet.

3.8.5 Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung der Gebrauchsmöglichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge eines Mangels ist erst zulässig, wenn Avalink ausreichend Gelegenheit zur Instandsetzung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist.

3.8.6 Bei Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Nutzung der Mietsoftware unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen vorhandene Kopien sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie der Mietsoftware zu löschen und entsprechende Datenträger zu vernichten oder Avalink auszuhändigen. Nach Beendigung der Softwaremiete ist jede Weiternutzung der Mietsoftware, auch zu Zwecken des Datentransfers, unzulässig.

Gewährleistung bei Sachmängeln

3.9.1 Avalink weist darauf hin, dass jede Software nach dem Stand der Technik ein technisches Fehlerrisiko hat. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass Funktionsstörungen der Mietsoftware auch bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.

3.9.2 Avalink gewährleistet, dass die Mietsoftware frei von Sachmängeln ist. Avalink haftet nicht für Sachmängel, die auf einer fehlerhaften Anwendung oder darauf beruhen, dass die Voraussetzungen zum Einsatz der Mietsoftware nach Ziffer 3.7.2 nicht oder nicht vollständig durch den Kunden geschaffen worden sind, die Mietsoftware in einer falschen Systemumgebung eingesetzt wird oder die aus vom Kunden vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen der Mietsoftware oder der Systemumgebung sowie verbundener Software, insbesondere Software Dritter, nach Installation der Mietsoftware resultieren. Etwas anderes gilt nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Sachmängel bereits bei Überlassung der Software vorlagen und mit vorstehend benannten Umständen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder der Kunde zu den betreffenden Änderungen der Mietsoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden. Seite 4 Mängelansprüche bestehen auch nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsoftware.

3.9.3 Avalink haftet darüber hinaus nicht dafür, dass die vorhandenen Schnittstellen der Mietsoftware zu Fremdsystemen dauerhaft mit den Fremdsystemen kompatibel sind und dass die Mietsoftware die vom Kunden benötigten Schnittstellen bietet.

3.9.4 Im Rahmen der Instandsetzung ist Avalink berechtigt, nach Wahl von Avalink den Mangel durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“), ggf. mehrfach, oder Ersatzleistung zu beheben oder zu umgehen. Das Recht von Avalink, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Avalink ist im Rahmen der Mängelbeseitigung unter Beibehaltung des vertraglich vorgesehenen Funktionsumfangs berechtigt, dem Kunden zur Instandsetzung Programmaktualisierungen zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Lizenzgebühr durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Mietsoftware.

3.9.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsoftware unverzüglich nach Verfügbarmachung zu untersuchen und erkannte Sachmängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Im Übrigen ist jeder Kunde verpflichtet, Avalink unverzüglich nach erstmaliger Kenntnis von einem Sachmangel zu unterrichten und ihr nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten des behaupteten Sachmangels zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat darüber hinaus die Pflicht, bei der Eingrenzung von Fehlern ernsthaft und nach besten Kräften mitzuwirken sowie Avalink Zugriff auf seine IT-Systeme zu verschaffen und deren Anweisungen zur Fehlerbehebung zu befolgen.

3.9.6 Stellt sich bei Überprüfung des gemeldeten Mangels heraus, dass kein gewähr¬leistungspflichtiger Mangel der Mietsoftware vorliegt, kann Avalink vom Kunden Ersatz der nachweislich angefallenen Kosten des Mängelbeseitigungsverlangens verlangen, insbesondere Prüf- und Transportkosten, es sei denn das Fehlen eines zur Instandsetzung verpflichtenden Mangels war für den Kunden nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere bei fehlerhafter Bedienung durch den Kunden.

Gewährleistung bei Rechtsmängeln

3.10.1 Avalink gewährleistet, dass die Mietsoftware frei von Rechten Dritter ist, die ihre vertraglich vereinbarte Nutzung durch den Kunden erheblich beschränken oder ausschließen („Rechtsmangel“).

3.10.2 Im Falle eines rechtskräftig festgestellten oder von Avalink anerkannten Rechtsmangels wird Avalink dem Kunden nach Wahl von Avalink eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit der Mietsoftware verschaffen oder diese so abändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

3.10.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Rechte gegen die Verwendung der Mietsoftware geltend, so ist der Kunde verpflichtet, Avalink hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und die weiteren Schritte mit Avalink abzustimmen.

3.10.4 Avalink trägt die angemessenen Kosten der Auseinandersetzung sowie die rechtskräftig oder vergleichsweise festgelegten Entschädigungssummen, soweit diese auf rechtskräftig festgestellten oder von Avalink anerkannten Rechtsmängeln beruhen und Avalink alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten waren. Vergleiche durch den Kunden bedürfen der Einwilligung von Avalink.

3.10.5 Avalink ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten im eigenen Namen abzuwehren.

3.10.6 Die Rechtsmängelgewährleistung gilt nur, wenn und soweit die Mietsoftware vertragsgemäß genutzt wurde und die Rechtsverletzung nicht durch eine Modifikation, Verbindung oder andere Bearbeitung der Mietsoftware verursacht wurde, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat. Als Dritter gilt auch Avalink, soweit diese die Modifikation oder andere Bearbeitungen im Auftrag des Kunden vorgenommen hat.

Sperrung des Zugriffs

3.11.1 Verletzt der Kunde eine Bestimmung dieser Bedingungen, hat Avalink das Recht, den Zugriff des Kunden auf die Mietsoftware zu sperren, soweit die Verletzung hierdurch abgestellt wird. Soweit Avalink zur Sperrung berechtigt ist, hat der Kunde für den Zeitraum der Sperrung keinen Anspruch auf Rückerstattung und/oder Zurückbehaltung der geschuldeten Lizenzgebühr.

3.11.2 Avalink wird den Kunden über die Sperrung und über den Grund der Sperrung informieren und die Sperrung aufheben, sobald die Verletzung abgestellt ist.

3.11.3 Darüberhinausgehende Ansprüche Avalinks (insb. Kündigungsrechte und Schadensersatzansprüche) bleiben hiervon unberührt.

Besondere Bestimmungen für Softwarekauf

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

4.1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden auf den Softwarekauf Anwendung.

4.1.2 Gegenstand des Softwarekaufs ist die dauerhafte Überlassung einer Kopie der Software im Objektcode und der zugehörigen Benutzerdokumentation in ihrer bei Vertragsschluss aktuellem Version gemäß der im bestätigten Angebot und diesen Bedingungen festgelegten Spezifikationen („Kaufsoftware“) sowie die Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung der Kaufsoftware erforderlichen Nutzungsrechte. Die Softwareinstallation, jeglicher Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen (Customizing, Parametrisierung, Konfiguration), Schulungen, Werkleistungen, Lieferung von Hardware und Zubehör und sonstige über die Vertragserfüllung des Softwarekaufs hinausgehende Leistungen sind nicht Gegenstand des Softwarekaufs. Ohne gesonderten Vertrag schuldet Avalink keinerlei Beratung, Installation oder andere nicht im bestätigten Angebot ausdrücklich ausgewiesenen Leistungen.

Beschaffenheit der Kaufsoftware

Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass der Funktionsumfang der Kaufsoftware seinen Erwartungen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Kaufsoftware bekannt. Es besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Kaufsoftware den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Kaufsoftware sowie für die damit erzielten Ergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg.

Grundsätze der Leistungserbringung

4.3.1 Der Kunde erhält nach Wahl von Avalink die Kaufsoftware durch Verfügbarmachung per Online-Download oder auf einem Datenträger.

4.3.2 Die Gefahr geht mit Verfügbarmachung des Downloads der Kaufsoftware bzw. durch Übergabe des Datenträgers an den Kunden über.

Eigentumsvorbehalt

4.4.1 Avalink behält sich das Eigentum an der Software sowie an allen dem Kunden überlassenen körperlichen Gegenständen (insb. Datenträger) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Vorbehaltsware darf nicht weiterveräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, beispielsweise durch Pfändung oder dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Avalink hinzuweisen und Avalink unverzüglich in Textform zu unterrichten.

4.4.2 Ist der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Avalink berechtigt, die verkauften Sachen heraus zu verlangen und zurückzubehalten, solange der Zahlungsverzug anhält. Dies stellt keine Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag dar. 4 . 5 E n t g e l t

4.5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den im bestätigten Angebot vereinbarten Kaufpreis gemäß den Bestimmungen in 2.5 zu zahlen.

4.5.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, behält sich Avalink vor, den Zugang zur Kaufsoftware zu sperren.

Nutzungsrechte

4.6.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in Textform wird dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das zeitlich nicht befristete, einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Kaufsoftware für die vereinbarte Anzahl von Einzelarbeitsplätzen / Usern und soweit vereinbart auf der vereinbarten Anzahl an Servern im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.

4.6.2 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Kaufsoftware an, soweit es sich um eine Single-User-Lizenz handelt, einem Einzelarbeitsplatz (ein Rechner) des Kunden, soweit es sich um eine Multi-User-Lizenz handelt, an der durch die Lizenz bestimmten Zahl an Einzelarbeitsplätzen, das Laden, Anzeigen und Gebrauch der Kaufsoftware,, die Installation der im bestätigten Angebot angegebenen Anzahl an Server-Instanzen, soweit es sich um eine Server-Lizenz handelt, die Erstellung einer Sicherungskopie sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der Benutzerdokumentation. Avalink behält sich vor, die Kaufsoftware durch Verwendung eines Lizenzschlüssels an eine Computer-ID/Seriennummer zu binden.

4.6.3 Darüber hinaus ist der Kunde nicht dazu berechtigt, die Kaufsoftware zu benutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, zu bearbeiten, zu dekompilieren sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Kaufsoftware („Reverse Engineering“) vorzunehmen, es sei denn hierzu ist er unter den Voraussetzungen von § 69e UrhG berechtigt .

4.6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Kopie der Kaufsoftware und die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie, Dritten zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von Avalink die Kaufsoftware zu verleihen, zu vermieten oder Dritten in sonstiger Weise Nutzungsrechte hieran einzuräumen. Hiervon ausgenommen ist das Recht des Kunden, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der hiesigen Rechteeinräumung die erworbene Kaufsoftware dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der Software bei Vertragsschluss vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der Software zu löschen, es sei denn, er ist zur längeren Aufbewahrung verpflichtet, wobei er sie in diesem Fall nicht anderweitig nutzen darf. Avalink kann von dem Kunden Auskunft über die Durchführung der nach dem vorstehenden Satz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.

4.6.5 Der Kunde hat Avalink auf das Verlangen von Avalink zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Kaufsoftware zu überprüfen. Der Kunde wird Avalink auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist in Textform Auskunft darüber erteilen, ob die Kaufsoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl zur Verfügung gestellter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach dieser Ziffer und dem bestätigten Angebot einhält.

4.6.6 Überschreitet der Kunde die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere durch eine Installation an mehr als den in der Lizenz eingeräumten Zahl an Arbeitsplätzen, hat der Kunde Avalink unverzüglich über die Übernutzung zu informieren und einen pauschalisierten Schadensersatz für die Übernutzung zu zahlen. Der pauschalisierte Schadensersatz beträgt das Dreifache der Softwaremiete für einen Arbeitsplatz nach der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlenden Lizenzgebühr je vom Kunden in Anspruch genommenen über die vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen hinausgehenden Arbeitsplatz. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass Avalink ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit im bestätigten Angebot das flexible Lizenzmodell vereinbart ist, hat der Kunde die Möglichkeit – für einen, die Vertragslaufzeit unterschreitenden Zeitraum – zusätzliche Arbeitsplätze in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall holt abweichend des Vorstehenden, dass der Kunde im Fall einer Überschreitung der im bestätigten Angebot vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen für jeden über die vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen hinausgehend in Anspruch genommenen Arbeitsplatz die vereinbarte Vergütung für die flexible Lizenzüberschreitung zu zahlen hat. Weitere Ansprüche von Avalink wegen der Vertragsverletzung durch den Kunden bleiben hiervon unberührt.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

4.7.1 Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Kaufsoftware zu installieren, sofern Avalink nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder in dem bestätigten Angebot eine Installation durch Avalink vorgesehen ist. Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis enthalten und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Seite 5

4.7.2 Für das Vorhandensein der für den vertraglich vorgesehenen Betrieb der Kaufsoftware erforderlichen Systemvoraussetzungen und Hard- und Softwarekomponenten trägt der Kunde die Verantwortung. Die jeweiligen Anforderungen sind dem bestätigten Angebot, der Internetseite von Avalink und der Benutzerdokumentation zu entnehmen und können im Übrigen bei Avalink erfragt werden.

4.7.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen den unbefugten Zugriff Dritter auf die Kaufsoftware zu verhindern. Die bereitgestellten Originaldateien sowie die Sicherungskopie sind als solche zu kennzeichnen und an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

Gewährleistung bei Sachmängeln

4.8.1 Avalink weist darauf hin, dass jede Software nach dem Stand der Technik ein technisches Fehlerrisiko hat. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass Funktionsstörungen der Kaufsoftware auch bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.

4.8.2 Avalink gewährleistet, dass die Kaufsoftware frei von Sachmängeln ist. Avalink haftet nicht für Sachmängel, die auf einer fehlerhaften Anwendung der Kaufsoftware oder darauf beruhen, dass die Voraussetzungen zum Einsatz gemäß 4.7.2 nicht oder nicht vollständig durch den Kunden geschaffen worden sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Kaufsoftware.

4.8.3 Avalink haftet darüber hinaus nicht dafür, dass die vorhandenen Schnittstellen der Kaufsoftware zu Fremdsystemen dauerhaft mit den Fremdsystemen kompatibel sind und dass die Kaufsoftware die vom Kunden benötigten Schnittstellen bietet.

4.8.4 Im Rahmen der Instandsetzung ist Avalink berechtigt, nach Wahl von Avalink den Mangel durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“), ggf. mehrfach, oder Ersatzleistung zu beheben oder zu umgehen. Das Recht von Avalink, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Avalink ist im Rahmen der Mängelbeseitigung unter Beibehaltung des vertraglich vorgesehenen Funktionsumfangs berechtigt, dem Kunden zur Instandsetzung Programmaktualisierungen zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4.8.5 Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Kaufsoftware unverzüglich nach Verfügbarmachung zu untersuchen und erkannte Sachmängel unter genauer Beschreibung des Fehlers in Schriftform zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht binnen

Tagen nach Verfügbarmachen der Kaufsoftware, gilt die Ware als genehmigt,

es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, gilt die Kaufsoftware als genehmigt, soweit die Anzeige des Mangels nicht binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Mangel erkennbar war. Im Übrigen ist jeder Kunde verpflichtet, Avalink unverzüglich nach erstmaliger Kenntnis von einem Sachmangel zu unterrichten und nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten des behaupteten Sachmangels zur Verfügung zu stellen (hierzu im Übrigen auch Ziffer 2.4.2). Der Kunde hat darüber hinaus die Pflicht, bei der Eingrenzung von Fehlern ernsthaft und nach besten Kräften mitzuwirken sowie Avalink Zugriff auf seine IT-Systeme zu verschaffen und deren Anweisungen zur Fehlerbehebung zu befolgen.

4.8.6 Stellt sich bei Überprüfung des gemeldeten Mangels heraus, dass kein gewähr¬leistungspflichtiger Mangel der Kaufsoftware vorliegt, kann Avalink vom Kunden Ersatz der nachweislich angefallenen Kosten des Mängelbeseitigungsverlangens verlangen, insbesondere Prüf- und Transportkosten, es sei denn, das Fehlen eines zur Instandsetzung verpflichtenden Mangels war für den Kunden nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere bei fehlerhafter Bedienung durch den Kunden.

4.8.7 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist gegenüber Unternehmern für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Ansprüche gemäß 2.6 bleiben unberührt.

Gewährleistung bei Rechtsmängeln

4.9.1 Avalink gewährleistet, dass die Kaufsoftware frei von Rechten Dritter ist, die ihre vertraglich vereinbarte Nutzung durch den Kunden erheblich beschränken oder ausschließen („Rechtsmangel“).

4.9.2 Im Falle eines rechtskräftig festgestellten oder von Avalink anerkannten Rechtsmangels wird Avalink dem Kunden nach Wahl von Avalink eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit der Kaufsoftware verschaffen oder diese so abändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

4.9.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Rechte gegen die Verwendung der Kaufsoftware geltend, so ist der Kunde verpflichtet, Avalink hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und die weiteren Schritte mit Avalink abzustimmen.

4.9.4 Avalink trägt die angemessenen Kosten der Auseinandersetzung sowie die rechtskräftig oder vergleichsweise festgelegten Entschädigungssummen, soweit diese auf rechtskräftig festgestellten oder von Avalink anerkannten Rechtsmängeln beruhen und Avalink alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten waren. Vergleiche durch den Kunden bedürfen der Einwilligung von Avalink.

4.9.5 Avalink ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten im eigenen Namen abzuwehren.

4.9.6 Die Rechtsmängelgewährleistung gilt nur, wenn und soweit die Kaufsoftware vertragsgemäß genutzt wurde und die Rechtsverletzung nicht durch eine Modifikation, Verbindung oder andere Bearbeitung der Kaufsoftware verursacht wurde, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat. Als Dritter gilt auch Avalink, soweit diese die Modifikation oder andere Bearbeitungen im Auftrag des Kunden vorgenommen hat.

4.9.7 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist gegenüber Unternehmern für Ansprüche aus Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Ansprüche gemäß 2.6 bleiben unberührt.

Besondere Bedingungen für Hosting

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

5.1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden für das Hosting Anwendung.

5.1.2 Das Hosting setzt voraus, dass der Kunde einen Vertrag über Softwaremiete oder Softwarekauf mit Avalink abgeschlossen hat.

5.1.3 Gegenstand Hostings ist die Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die Anwendungsdaten, sowie die Einräumung von Zugriffsrechten, um die Anwendungsdaten mittels der überlassenen Software einzusehen, zu bearbeiten, zu löschen, zu speichern und anderweitig zu verwenden.

Grundsätze der Leistungserbringung

5.2.1 Avalink ermöglicht dem Kunden ab dem vereinbarten Zeitpunkt für die Vertragslaufzeit den Zugriff auf die Anwendungsdaten und verwahrt diese zu diesem Zweck. Avalink verwahrt sämtliche vom Kunden erzeugten Anwendungsdaten, soweit nicht eine Beschränkung der zu verwahrenden Daten in Textform vereinbart ist. Für die Erstellung und Speicherung der Anwendungsdaten ist der Kunde selbst verantwortlich.

5.2.2 Die Anwendungsdaten werden auf dem Server von Avalink und/oder einem beauftragten Unterauftragnehmers gespeichert und zur Verfügung gestellt und sind über das Internet als Webapplikation mittels der überlassenen Software abrufbar. Leistungsort ist hierbei der Router-Ausgang des von Avalink genutzten Rechenzentrums zum Internet („Leistungsort“). Der Zugang des Kunden erfolgt durch bereitgestellte Zugangsdaten und/oder die Bereitstellung einer Zugriffssoftware. Eine physische Überlassung der Anwendungsdaten erfolgt nicht (auch nicht als Download). Für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Übergabepunkt hat der Kunde selbständig Sorge zu tragen.

Entgelt

5.3.1 Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung für das Hosting ergibt sich aus dem bestätigten Angebot und kann – sofern entsprechend ausgewiesen – in der Lizenzgebühr oder dem Kaufpreis enthalten sein („Hostinggebühr“) .

5.3.2 Avalink ist berechtigt, die Hostinggebühr zum Beginn der weiteren Vertragslaufzeit-Hosting gemäß 5.7.3 mit einer Ankündigung von drei Monaten zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit zu erhöhen.

5.3.3 In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät und dem Kunden erfolglos eine Nachfrist gesetzt wurde, ist Avalink berechtigt, die weitere Erbringung des Hostings auszusetzen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.

5.3.4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Vergütungsregeln und Zahlungsbedingungen nach Ziffer 2.5

Rechte an den Anwendungsdaten

5.4.1 Die Rechte an den Anwendungsdaten und den hierin enthaltenen Informationen stehen ausschließlich dem Kunden zu. Avalink werden durch das Hosting keinerlei Rechte an den Anwendungsdaten eingeräumt, mit Ausnahme eines einfachen, auf die Dauer des Hostingvertrags beschränkten Nutzungsrechts zur Erfüllung der Pflichten aus dem Hostingvertrag.

Verfügbarkeit der Anwendungsdaten

5.5.1 Avalink ermöglicht dem Kunden den Zugriff auf die gespeicherten Anwendungsdaten mittels der überlassenen Software binnen der nachfolgend festgelegten Zeiten („Verfügbarkeit“). Verfügbarkeit ist die Möglichkeit des Kunden, am Leistungsort mittels der überlassenen Software Zugriff auf die Anwendungsdaten zu nehmen.

5.5.2 Der zugesicherte Wert der Verfügbarkeit ist der Prozentsatz des Vorliegens der Verfügbarkeit des Zugriffs auf die Anwendungsdaten am Leistungsort wie folgt: In der Kernnutzungszeit (Montag bis Freitag, 05:00 bis 21:00 Uhr) eine Verfügbarkeit von 99% sowie in der Randnutzungszeit (Montag bis Freitag 21:01 Uhr bis 04:59 Uhr, Samstags, Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein) eine Verfügbarkeit von 98,5 %.

5.5.3 Der Bezugszeitraum für die Verfügbarkeit ist der jeweilige Kalendermonat. Die Verfügbarkeit stellt den prozentualen Anteil der Stunden, in denen der Zugriff auf die Anwendungsdaten am Leistungsort in den Kern- oder Randnutzungszeit jeweils möglich war im Vergleich zu den jeweiligen Stunden der Kern- bzw. Randnutzungszeit im jeweiligen Kalendermonat dar.

5.5.4 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch Zeiträume während Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von Avalink oder einem Erfüllungsgehilfen von Avalink zu vertreten sind.

5.5.5 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch Zeiträume geplanter Wartungsarbeiten durch Avalink und/oder beauftragte Unterauftragnehmer, soweit diese Zeiträume monatlich drei Stunden nicht überschreiten. Avalink wird dem Kunden den Zeitraum geplanter Wartungsarbeiten – soweit möglich – rechtzeitig ankündigen und sich bemühen, geplante Wartungsarbeiten in der Randnutzungszeit durchzuführen. Ausfallzeiten durch geplante Wartungsarbeiten, die monatlich drei Stunden überschreiten gelten nicht als Verfügbarkeitszeiten.

5.5.6 Soweit es zu Nichtverfügbarkeiten kommt, ist der Kunde verpflichtet, diese zu dokumentieren und Avalink binnen drei Tagen nach dem jeweiligen Vorfall in Textform über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten. Avalink wird die Unterrichtung prüfen und dem Kunden binnen fünf Tagen mitteilen, ob die Nichtverfügbarkeit anerkannt wird. Soweit die Nichtverfügbarkeit nicht von Avalink und/oder etwaig beauftragten Unterauftragnehmern zu vertreten war, wird Avalink dies dem Kunden ebenfalls unter Angabe der Gründe der Nichtverfügbarkeit mitteilen.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

5.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einen Zugriff auf die Anwendungsdaten durch unberechtigte Dritte zu verhindern, insbesondere die Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

5.6.2 Der Kunde ist für die von ihm erzeugten Anwendungsdaten und deren Inhalte voll verantwortlich, insbesondere hat er geltendes Recht einzuhalten und sicherzustellen, dass Anwendungsdaten und deren Inhalte keine Schadsoftware (bspw. Viren/Trojaner) enthalten.

5.6.3 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Anwendungsdaten und deren Inhalte keine rassistischen, diskriminieren, pornographischen oder anderweitig gesetzwidrigen Inhalte enthalten und verpflichtet sich, entsprechende Inhalte nicht als Anwendungsdaten auf die Server von Avalink und/oder ihren Unterauftragnehmern hochzuladen.

5.6.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erzeugung und Speicherung von Anwendungsdaten alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material sowie die Persönlichkeitsrechte Betroffener beachtet. Der Kunde hat Avalink Seite 6 von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte geltend machen, soweit vom Kunden erzeugte Anwendungsdaten oder deren Inhalte Rechte Dritter verletzen.

5.6.5 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Versendung von Daten und Informationen an Avalink, diese auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

Vertragsdauer und Beendigung

5.7.1 Soweit im bestätigten Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt das Hosting mit dessen Vertragsschluss.

5.7.2 Das Hosting hat eine Laufzeit von 24 Monaten („Mindestvertragslaufzeit-Hosting“) soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wobei Textform ausreichend ist.

5.7.3 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit-Hosting jeweils um weitere 24 Monate (jeweils „weitere Vertragslaufzeit-Hosting“), soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

5.7.4 Soweit der Kunde neben dem Hosting einen Vertrag über Softwaremiete abgeschlossen hat, entspricht die Laufzeit des Hostings abweichend des Vorstehenden der Laufzeit des Vertrags über die Softwaremiete.

5.7.5 Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Ein wichtiger Grund, der Avalink zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die Pflichten und Obliegenheiten gemäß 5.6 verstößt. oder wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Hostinggebühr mehr als zwei Monate in Verzug befindet. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung der Gebrauchsmöglichkeit ist erst zulässig, wenn Avalink ausreichend Gelegenheit zur Instandsetzung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist.

5.7.6 Bei Beendigung des Vertrags wird Avalink die Anwendungsdaten für einen Zeitraum von zwei Monaten aufbewahren, damit der Kunde die Möglichkeit erhält, die Anwendungsdaten herunterzuladen. Ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Daten besteht nicht. Nach Ablauf dieser Frist wird Avalink die Anwendungsdaten löschen.

Sperrung des Zugriffs und Löschung von Anwendungsdaten

5.8.1 Verletzt der Kunde eine Bestimmung dieser Bedingungen hat Avalink das Recht, den Zugriff des Kunden auf die Anwendungsdaten zu sperren, soweit die Verletzung hierdurch abgestellt wird. Soweit Avalink zur Sperrung berechtigt ist, hat der Kunde für den Zeitraum der Sperrung keinen Anspruch auf Rückerstattung und/oder Zurückbehaltung der geschuldeten Hostinggebühr.

5.8.2 Verletzt der Kunde eine Pflicht in Bezug auf die Anwendungsdaten und deren Inhalte (insbesondere gemäß 5.6.2, 5.6.3 und 5.6.4) ist Avalink berechtigt, die Anwendungsdaten zu löschen, soweit die Verletzung hierdurch abgestellt wird. Bei einer berechtigten Löschung stehen dem Kunden keinerlei Ersatzansprüche zu.

5.8.3 Avalink wird den Kunden über die Sperrung oder Löschung und über den Grund der Sperrung oder Löschung informieren und die Sperrung aufheben, sobald die Verletzung abgestellt ist.

5.8.4 Darüberhinausgehende Ansprüche Avalinks (insb. Kündigungsrechte und Schadensersatzansprüche) bleiben hiervon unberührt.

Besondere Bestimmungen für Softwarepflege

und Support

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

6.1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden auf Softwarepflege und Support (zusammen „Softwarepflegeleistungen“ ) Anwendung.

6.1.2 Die Software, für die der Kunde die Softwarepflegeleistungen in Anspruch zu nehmen berechtigt ist („Pflegesoftware“), ergibt sich aus dem bestätigten Angebot.

Grundsätze der Leistungserbringung

6.2.1 Im Rahmen der Softwarepflegeleistungen erbringt Avalink folgende Leistungen, soweit im bestätigten Angebot vereinbart: • E-Mail- und Telefonische Beratung (Hotline) zur Anwenderberatung hinsichtlich Installation und Funktionalitäten der Pflegesoftware und Beseitigung von Störungen an der Pflegesoftware, soweit diese nicht Teil der Mängelgewährleistung im Rahmen der Überlassung der Kauf- oder Mietsoftware sind (bspw. geringfügige Anpassungen und Behebungen von Anwenderfehlern). Die Hotline ist von Montag bis Freitag und von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt. Dies gilt nicht für bundeseinheitliche Feiertage. Avalink wird den Kunden – sofern die Anfrage nicht sofort beantwortet werden kann – über mögliche Lösungen informieren, sobald diese verfügbar sind. Avalink wird diesen Fehler im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen schnellstmöglich beheben. Die Reaktionszeiten von Avalink sind von den bestehenden Ressourcen und der Eilbedürftigkeit des Supports abhängig. Die Reaktionszeiten bei betriebsverhindernden Störungen sind grundsätzlich kurzfristiger als bei betriebsbehindernden Störungen und diese kurzfristiger als bei sonstigen Störungen. • Die Überlassung aktualisierter Versionen („Servicepacks“) für die Pflegesoftware · Die Überlassung weiterentwickelter Versionen („Updates“) für die Pflegesoftware. • Die Erstellung und Aufbewahrung eines Back-Ups der Anwendungsdaten für einen Zeitraum von jeweils sieben Tagen ab Erzeugung des jeweiligen Datums („Datensicherungsdienst“). · Die Möglichkeit der Nutzung verschiedener Algorithmen, die auf Servern von Avalink ausgeführt werden, über das Internet, um den Funktionsumfang der Pflegesoftware zu erhöhen, insbesondere besondere Anwendungsdaten zu analysieren und auf Grundlage von Algorithmen verbesserte und/oder umfangreichere Anwendungsdaten zu erzeugen („Business Logik“).

6.2.2 Die Servicepacks bzw. Updates enthalten Anpassungen, Verbesserungen, Weiterentwicklungen und gegebenenfalls Fehlerkorrekturen. Über Art, Umfang und Frequenzen von Servicepacks und Updates entscheidet Avalink.

6.2.3 Servicepacks und Updates werden dem Kunden zum Download auf einer von Avalink betriebenen Internetseite bereitgestellt, soweit keine Installation durch Avalink erforderlich ist. Soweit die Pflegesoftware eine SaaS-Software ist, erfolgen Updates automatisch und dem Kunden wird ab Wirksamwerden des Updates der Zugriff auf die angepasste Version der Mietsoftware gewährt.

6.2.4 Art und Umfang der Business Logik ergeben sich aus dem jeweiligen bestätigten Angebot.

6.2.5 Es kann erforderlich sein, dass Avalink zur Erbringung der Softwarepflegeleistungen Fernzugriff auf das System des Kunden benötigt (insbesondere zur Installation bestimmter Updates, Upgrades, neue Versionen der Pflegesoftware und/oder Service Packs, für die Fernwartung und/oder für den Datensicherungsdienst). Es obliegt dem Kunden, Avalink zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Fernzugriff zu geben.

6.2.6 Der Funktionsumfang der Servicepacks und Updates ergibt sich aus der mitgelieferten Ergänzung der Benutzerdokumentation zur Pflegesoftware und/oder auf sonstige Weise seitens Avalink bereitgestellten Informationen.

6.2.7 Der Kunde hat nur einen Anspruch auf Verfügbarmachung der Servicepacks und Updates zur Pflegesoftware, die als solche aktuell vermarktet werden. Hierzu zählen jedoch nicht solche Erweiterungen, Upgrades und neue Versionen, die von Avalink als eigenständiges Produkt (z. B. eigenständige Software-Module) gesondert vermarktet werden.

6.2.8 Im Übrigen sind folgende Leistungen nicht Teil der Softwarepflegeleistungen und können gegebenenfalls nach gesonderter Vereinbarung von Avalink bezogen werden: • Installation der Pflegesoftware • Behebung von Softwarefehlern der Pflegesoftware, die durch eine unpassende System- oder Hardwareumgebung, unsachgemäße Bedienung oder Einsatzzwecke / fehlerhafte Konfiguration / Bearbeitungen durch den Kunden, Einwirkungen Dritter, beispielsweise durch Schadsoftware, Nicht-Installation oder fehlerhafte Installation zur Verfügung gestellter Servicepacks und Updates entstanden sind • Einweisungen und Schulungen für den Gebrauch der Pflegesoftware • Erweiterungen, Upgrades, neue Versionen der Pflegesoftware, die von Avalink oder vom Hersteller als eigenständiges Produkt gesondert vermarket werden • Anpassung der Pflegesoftware an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden. Entsprechende Leistungen können vom Kunden gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung bei Avalink beauftragt erbracht.

Entgelt

6.3.1 Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden jährlichen Vergütung für die Softwarepflegeleistungen ergibt sich aus der dem bestätigten Angebot und kann – sofern entsprechend ausgewiesen – in der Lizenzgebühr enthalten sein („Pflegevergütung“).

6.3.2 Avalink ist berechtigt, die Pflegevergütung zum Beginn der weiteren Vertragslaufzeit-Softwarepflege gemäß 6.5.3 mit einer Ankündigung von drei Monaten zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit zu erhöhen.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

6.4.1 Der Kunde wird Avalink auftretende Softwarefehler der Pflegesoftware unverzüglich über die Hotline mitteilen und Avalink bei der Fehlersuche und -beseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Insbesondere wird der Kunde Avalink vorhandene Mängelberichte, Fehlerdokumentationen und Protokollierungen sowie alle weiteren Informationen, die für die Fehlerbehebung relevant sein können, zur Verfügung stellen (möglichst in einem elektronischen Format) und einen sachkundigen Mitarbeiter mit Administratorrechten als Ansprechpartner von Avalink benennen.

6.4.2 Der Kunde wird Servicepacks oder Updates, die ihm im Rahmen der Fehlerbeseitigung zur Verfügung gestellt werden, gemäß Anweisung installieren und konfigurieren. Der Kunde muss im Vorfeld der Installation Datensicherungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls weitere ihm mitgeteilte Maßnahmen treffen, um Datenverlust oder das Auftreten von Softwarefehlern zu vermeiden. Soweit zur Erbringung von Softwarepflegeleistungen erforderlich, wird der Kunde Avalink einen Remote-Zugriff auf das betreffende System einrichten.

6.4.3 Im Übrigen wird der Kunden nach gesonderter Anforderung durch Avalink alle sachlich begründbaren und angemessenen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten erbringen. Sollte die Erbringung von Softwarepflegeleistungen an der fehlenden oder nicht fristgerechten Erbringung von Mitwirkungshandlungen scheitern oder hierdurch verzögert werden, trägt der Kunde allein hierfür die Verantwortung.

Vertragsdauer und Beendigung

6.5.1 Soweit im bestätigten Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beginnen die Softwarepflegeleistungen mit Vertragsschluss. Soweit es sich bei der Pflegesoftware um Mietsoftware handelt, entspricht die Laufzeit der Softwarepflegeleistungen der Laufzeit der Softwaremiete.

6.5.2 Soweit es sich bei der Pflegesoftware um Kaufsoftware handelt, haben die Softwarepflegeleistungen eine Laufzeit von 24 Monaten („Mindestvertragslaufzeit-Softwarepflege“), soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, wobei Textform ausreichend ist.

6.5.3 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit-Softwarepflege jeweils um weitere 24 Monate („weitere Vertragslaufzeit-Softwarepflege“), soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Verweisung auf Regeln der Softwaremiete und des Softwarekaufs

6.6.1 Im Übrigen gelten für die Pflegesoftware die Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete oder Softwarekauf, je nachdem, ob es sich bei der Pflegesoftware um Miet- oder Kaufsoftware handelt.